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Die 10 wichtigsten Infos

zur Schenkungssteuer bei Immobilien

Letztes Update: 2022-09-02

Wer ein größeres Vermögen - wie Geldgeschenke, Immobilien oder Betriebsvermögen - ohne Gegenleistung geschenkt bekommt, muss dies in Deutschland dem Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten melden und Schenkungssteuer bezahlen. Freibetrag und Höhe der Schenkungssteuer sind durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fest geregelt. Sie hängen vom Wert und der Art des Geschenks, dem Verhältnis zum Schenker (z.B. Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister) und der Steuerklasse ab. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Steuerfreibeträge für Sie gelten, wie Sie die Schenkungssteuer selbst berechnen können und welche Sonderregelungen es für Schenkungen von Immobilien gibt. Außerdem geben wir Ihnen nützliche Tipps an die Hand, wie Sie die Schenkungssteuer klug und legal umgehen und Kosten sparen können.

Wichtige Fragen zur Schenkungssteuer

Wie hoch ist die Schenkungssteuer in Deutschland?

Die Höhe der Schenkungssteuer ist variabel und hängt grundlegend von dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker, der daraus resultierenden Steuerklasse, dem Wert und der Art der Schenkung ab.

Wer muss die Schenkung anzeigen?

Sowohl Schenker als auch Beschenkter müssen die Schenkung beim Finanzamt anzeigen. Sollte die Schenkung bereits von einem Notar oder gerichtlich festgehalten worden sein, muss sie nicht gesondert beim Finanzamt gemeldet werden.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Finanzamt des Bezirkes zuständig, in dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hat.

Bis wann und wie muss ich eine Schenkung melden?

Eine Zuwendung muss dem Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten gemeldet werden. Dafür reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt mit folgenden Angaben:

Persönliche Kenndaten des Empfängers und des Schenkers

Gegenstand der Schenkung

Auskunft über das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem

Das Finanzamt setzt daraufhin einen separaten Schenkungssteuerbescheid auf, welcher die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer erfasst.

Wer muss die Schenkungssteuer zahlen?

Grundsätzlich muss bei einer Schenkung die Steuer von dem Beschenkten (zum Beispiel dem Lebenspartner oder den Geschwistern) entrichtet und in einer Schenkungssteuererklärung aufgeführt werden. Zu beachten ist, dass der Schenker ebenfalls haftet, wenn die Schenkungssteuern nicht beglichen werden.

Was ist eine Schenkungssteuererklärung?

Bei der Schenkungssteuererklärung handelt es sich um eine Erklärung, die der Beschenkte beim zuständigen Finanzamt abgibt, wenn er eine Schenkung erhalten hat. Das Finanzamt fordert die Abgabe dieser an, nachdem eine Schenkung gemeldet wurde.

Wann und wie oft ist die Schenkungssteuer fällig?

Schenkungssteuer fällt pro Schenkung einmalig an. Ab Erhalt von wie viel Bargeld oder Vermögenswerten man Schenkungssteuer zahlen muss, ist von dem jeweiligen Freibetrag abhängig.

Was ist der Schenkungssteuer-Freibetrag?

Der Schenkungssteuer-Freibetrag ist die vom Fiskus festgelegte Summe, auf die keine Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Die aktuellen Steuerfreibeträge in Deutschland gelten seit 01.01.2009. Nur der Anteil einer Schenkung, der den Freibetrag überschreitet, muss versteuert werden. Die Höhe der Freibeträge finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?

Der Steuerfreibetrag auf Schenkungen kann gemäß § 14 ErbStG alle zehn Jahre von Neuem voll genutzt werden.

1. Basiswissen zur Schenkungssteuer

1. Basiswissen zur Schenkungssteuer

1.1 Was ist die Schenkungssteuer?

Schenkungssteuer ist die Steuer, die der Beschenkte dem zuständigen Finanzamt melden und in Form einer Schenkungssteuererklärung abgeben muss, wenn er eine “Schenkung unter Lebenden” (§ 7 ErbStG) erhalten hat und der Wert des geschenkten Vermögens den gesetzlich geregelten Freibetrag übersteigt. Die Schenkungssteuer ist in Deutschland ebenso wie die Erbschaftssteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt.

1.2 Was unterliegt der Schenkungssteuerpflicht?

Als Schenkungen unter Lebenden sieht der Gesetzgeber nach § 7 ErbStG unter anderem jede freigebige Zuwendung zu Lebzeiten ohne Gegenleistung. Schenkungen können finanzieller oder materieller Natur sein, also zum Beispiel Geldgeschenke, Immobilien oder Geschäftsanteile. Der Fiskus betrachtet diese Geschenke als vorgezogene Erbfälle. Ohne Schenkungssteuer würde das Risiko bestehen, dass Erblasser ihr Vermögen nicht erst als Erbschaft, sondern bereits vor ihrem Tod weitergeben, um die Steuer auf die Erbschaft zu sparen. Damit die Steuer auf das spätere Erbe nicht auf diese Weise vom Erblasser vor dem Tode umgangen werden kann, erhebt der Fiskus Steuern auf Schenkungen, sollte sich die Summe nicht in den geltenden Schenkungssteuer-Freibeträgen bewegen.

Was viele nicht wissen: Auch das gemeinsame Konto von Ehepartnern, Abfindungen beim Verzicht auf ein Erbe bzw. den Pflichtteil sowie unverzinsliche Darlehen unterliegen ebenfalls der Schenkungssteuerpflicht.

1.3 Schenkungssteuer vs. Erbschaftssteuer: Was sind die Unterschiede?

Die Schenkungssteuer ähnelt dem Prinzip der Erbschaftssteuer. Mit ihr soll verhindert werden, dass vor einem Erbe Steuern durch Geschenke umgangen werden. Es gibt jedoch Unterschiede in den Gesetzmäßigkeiten:

Eltern und Groß-/Urgroßeltern fallen bei Schenkungen zu Lebzeiten in eine schlechtere Steuerklasse als bei einer Erbschaft

bei Schenkungen gelten keine Versorgungsfreibeträge

selbstgenutztes Wohneigentum ist nur bei Schenkungen für Ehe- und Lebenspartner steuerbefreit, nicht aber für Kinder oder Stiefkinder

Info: Lese-Tipp: Steuern bei einer Erbschaft

Weiterführende Informationen rund um das Thema Erbschaft - für Erblasser sowie Erben - haben wir in unserem Ratgeber zum Thema Erbrecht und Erbschaftssteuer bei Immobilien für Sie.

1.4 Kann man eine Schenkung zurückfordern?

Grundsätzlich ist eine Schenkung nicht an Bedingungen geknüpft, außer diese wurden vertraglich vereinbart.

Geschenktes muss zurückgezahlt werden bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, grober Undankbarkeit des Beschenkten oder aufgrund einer finanziellen Notlage des Schenkenden.


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